Neue Gefahrstoffverordnung: Was Maler- und Lackierbetriebe jetzt wissen müssen
Mit der überarbeiteten Gefahrstoffverordnung, die seit dem 5. Dezember 2024 in Kraft ist, steht besonders das Handwerk vor neuen Herausforderungen. Maler- und Lackierbetriebe müssen sich auf deutlich verschärfte Regelungen beim Umgang mit Gefahrstoffen einstellen – allen voran: Asbest. Eine neue Handlungsanweisung des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz soll Betrieben dabei helfen, rechtssicher und praxisnah zu agieren.
Asbest: Altlast mit neuer Brisanz
Ein zentrales Thema der Verordnung ist die Neubewertung des Umgangs mit Asbest in Bestandsgebäuden. Besonders bei Häusern, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht ein grundsätzlich erhöhter Verdacht auf asbesthaltige Materialien – von alten Putzen bis hin zu Fliesenklebern.
Neu ist die Einteilung in Risikostufen anhand der Asbestkonzentration in der Luft:
- Niedriges Risiko: unter 100.000 Fasern/m³
- Mittleres Risiko: unter 1.000.000 Fasern/m³
- Hohes Risiko: über 1.000.000 Fasern/m³
Je nach Einstufung gelten abgestufte Schutzmaßnahmen. Während kleinere Instandhaltungsarbeiten mit geringem Risiko unter bestimmten Bedingungen wieder erlaubt sind, bleibt der Umgang mit stark belastetem Material ausschließlich Spezialfirmen vorbehalten.
Bauherren stärker in der Pflicht
Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Der Auftraggeber ist nun verpflichtet, dem Betrieb vor Arbeitsbeginn alle verfügbaren Informationen zum Baujahr und zu potenziellen Schadstoffen zu übermitteln – inklusive etwaiger Gutachten. Fehlen diese Angaben oder bestehen Zweifel, müssen Betriebe selbst aktiv werden und Proben entnehmen lassen. Die Kosten gelten als Zusatzleistung und müssen entsprechend einkalkuliert werden.
Gefährdungsbeurteilung wird Pflicht
Vor jeder Arbeit in Altbauten muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Enthält ein Gebäude potenziell asbesthaltige Materialien, greifen bereits Schutzpflichten – auch ohne einen eindeutigen Nachweis. Das Ampelmodell hilft, Risiken zu bewerten und passende Maßnahmen festzulegen.
Schulungen, Schutzkleidung, Dokumentation: Mehr Aufwand – mehr Sicherheit
Die neuen Vorschriften fordern nicht nur eine umfassende Sachkunde nach TRGS 519, sondern auch eine digitale Erfassung aller Gefahrstoffe mit Sicherheitsdatenblättern. Zudem müssen nun alle Mitarbeitenden – nicht nur die Verantwortlichen – regelmäßig über Gefahrenstoffe unterwiesen werden.
Bei bestätigtem Asbestfund gelten sofortige Schutzmaßnahmen:
- Absperrung des betroffenen Bereichs
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Einsatz einer sachkundigen Aufsichtsperson
- Staubarme Arbeitsmethoden
- Fachgerechte Entsorgung in Spezialbehältern
Risiken bei Missachtung
Wer gegen die neuen Regelungen verstößt, riskiert Bußgelder, Baustellenstilllegungen und Haftungsfragen im Schadensfall. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, alle Maßnahmen sorgfältig zu dokumentieren – von der Gefährdungsbeurteilung über Unterweisungen bis hin zur Entsorgungsnachweisen.
Neue Handlungsanweisung bietet praktische Hilfe
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz hat eine ausführliche, aber verständlich formulierte Handlungsempfehlung veröffentlicht, die Betriebe durch die neuen Anforderungen führt. Sie ist exklusiv für Innungsmitglieder kostenfrei auf www.farbe.de abrufbar.
Fazit: Mehr Aufwand – aber auch mehr Schutz
Die novellierte Gefahrstoffverordnung bringt für Maler- und Lackierbetriebe zwar neue Pflichten und organisatorischen Mehraufwand, sorgt aber auch für mehr Sicherheit auf Baustellen und schützt Mitarbeitende besser vor gefährlichen Altlasten.
Tipp an Betriebe: Binden Sie mögliche Gefahrstoffprüfungen bereits in die Angebotserstellung ein – inklusive Vorbehalte bei Altbauten. Wer frühzeitig Risiken erkennt, kalkuliert realistischer und handelt rechtssicher.
Quelle: Magazin Maler- und Lackierermeister
